Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese stets dem Finanzamt gegenüber. Dies gilt sowohl, wenn die Umsatzsteuer unrichtig, als auch, wenn die Steuer unberechtigt ausgewiesen wird. Doch was passiert, wenn die Umsatzsteuer falsch berechnet wurde?
Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung einer Leistung eine Rechnung auszustellen. Der Umsatzsteuerausweis gehört dabei zu den Pflichtangaben.
Zu hoher Steuerausweis nach § 14c UStG
Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert aus, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem USIG schuldet, z. B. 19 o/o statt 7 %, schuldet er auch den Mehrbetrag (Abschn. 14c.1 Abs. 1 UStAE).
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. Die Vorsteuer aus der Rechnung ist deshalb nur in der Höhe abzugsfähig, soweit sie gesetzlich für den ausgeführten Umsatz geschuldet wird. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist ausgeschlossen, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer diese unrichtig ausweist und die Umsatzsteuer lediglich gem. § 14c UStG schuldet.
Zu niedriger Steuerausweis
Bei zu niedrigem Steuerausweis, z. B. 7 o/o statt 19 %, schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (Abschn. 14c.1 Abs. 1 UStAE). Die Umsatzsteuer ist aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen; zugrunde zu legen ist der maßgebliche Steuersatz.
Folgen für den Rechnungsempfänger
Abziehbar ist nur der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag. lm Fall des unrichtigen Steuerausweises kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehr- bzw. -minderbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen.
Die unzutreffenden Angaben müssen dabei durch ein Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen. Die Originalrechnung muss grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.
Berichtigen darf nur der Rechnungsaussteller
Die Angaben in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen – auch dann nicht, wenn es sich um einen fehlenden Steuerausweis handelt oder um aus den Bruttobeträgen herauszurechnende Steuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechnungsaussteller der «Ergänzung» zugestimmt hat.
Unberechtigter Steuerausweis: Umsatzsteuerschuld trotz fehlender Rechnungsangaben
Der unberechtigte Ausweis der Umsatzsteuer führt auch dann zur Steuerschuld des Rechnungsausstellers, wenn einzelne Rechnungsangaben fehlen, z. B. der Lieferzeitpunkt oder eine laufende Rechnungsnummer. Die an den Rechnungsbegriff des 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.
BFH berichtigt bisherige Rechtsprechung
Die Regelung des § 14c Abs. 2 UStG dient laut BFH dazu, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. (BFH, Urteil v. 17.2.2011, V R 39/09, BSIBI 2011 ll S. 734).
Der Vergleich zwischen § 14c UStG und § 15 UStG spricht gegen die Auffassung, dass die Umsatzsteuer nur dann geschuldet wird, wenn die Rechnung alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalte. § 14c UStG verweist nicht auf die §§ 14, 14a UStG und verfolgt zudem den Zweck, der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen.
Steuerschuld auch bei unvollständiger Rechnung
Rechnung in diesem Sinne ist danach jedes Dokument, „mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird“. Es reicht deshalb aus, wenn in einem Dokument ein (angeblicher) Unternehmer abrechnet
- über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung, . gegenüber einem (vermeintlichen) Leistungsempfänger
und das Dokument ausweist
- eine Leistungsbeschreibung,
- das Entgelt und
die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Quelle: Haufe News v. 27.10.2017
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Sehr geehrter Herr Grage,
ich habe ein folgendes Problem und ich hoffe, dass Sie mir vielleicht helfen können?!
ich bin Einzelunternehmer und war bisher nebengewerblich angemeldet.
Dadurch war ich noch von der Umsatzsteuer befreit (Kleinunternehmer).
Jedoch habe ich im Jahr 2016 bereits ca: 23.500€ erzielt und im Jahr 2017 ca: 28.500€.
Meine Rechnungen sind stets B2B gewesen.
Die Rechnungen wurden für den Zeitraum 2017 NICHT mit der Umsatzsteuer von mir erhoben.
Ich suche einen Steuerberater, der mir helfen kann, eine Lösung zu finden.
Ich habe gelesen, dass man bei Rechnungen B2B die Rechnungen korrigieren kann. Aber hat man darauf gegenüber dem anderen Geschäftspartner einen Anspruch, oder darf der das auch ablehnen? Gibt es einen Verjährungsfrist?
Der andere Punkt ist, dass jetzt im Januar/ Februar 2018 das Einzelunternehmen in eine Unternehmensgesellschaft umgewandelt werden soll, mit einen Geschäftsnamen, der nicht der “ meinige „ist und ich halte daran auch nur eine Minderheit.
Soll ich mein Gewerbe als Einzelunternehmen abmelden und vom Notar mit dem anderen Gesellschafter neu anmelden lassen?
MIt freundlichen Grüßen
Florian Fudes
Hallo Herr Fudes,
da Sie im Jahr 2016 ein Umsatz erzielt haben von 23.500 Euro, sind Sie in 2017 auf jeden Fall kein Kleinunternehmer mehr. Sie müssen also optieren, d.h. die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Sehen Sie dazu mein Blogartikel https://lifos-gmbh.de/kleinunternehmerregelung/ und https://lifos-gmbh.de/kleinunternehmerregelungsgrenze-ueberschritten-was-dann/.
Für das Jahr 2017 werden Sie Umsaatzsteuer zahlen müssen. Wenn Sie einen Steuerberater suchen, kann ich Ihnen eine Steuerberatungsgesellschaft und einen Steuerbevollmächtigten empfehlen. Gerne teile ich Ihnen die Adresse mit, wenn Sie mich dazu per E-Mail auffordern: info@lifos-gmbh.de.
Die Steuerberatungsgesellschaft oder der Steuerbevollmächtigte kann Ihnen dann auch die Fragen zur Rechtsform beantworten. In meinem Blog kann ich nur allgemein gültige Aussagen treffen. Individulle Beratung führe ich hier nicht durch. Sie können natürlich auch einen Steuerberater vor Ort aufsuchen, die können Ihnen bestimmt auch weiterhelfen.
Gerne empfehle ich meinen Steuerberater weiter. Fordern Sie die Adresse einfach an!
Mit besten Grüßen
Jakob Linnemann
Sorry, meinte natürlich Herr Linnemann.
Peinlich!!! Mein Fehler:/
Sehr geehrter Herr Linnemann,
vielen Dank dass Sie mir noch so schnell geantwortet haben.
Ich werde dann Sie morgen Vormittag an die von Ihnen angegebene Mail, nach den Kontaktdaten des Steuerberaters erfragen.
Vielen Dank nochmals und Ihnen noch einen wohlverdienten Abend.
Mit den besten Grüßen
Florian Fudes